Satzung

Satzung

§ 1 Geschichtliche Entwicklung
Der Schützenverein Rixbeck wurde 1860 gegründet. 1971 wurde eine Sportschützenabteilung gegründet.

§ 2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: “ Schützenverein Rixbeck e. V. „
Er hat seinen Sitz in Lippstadt-Rixbeck und ist über den Kreisschützenbund Lippstadt dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Verbundenheit zur Heimat zu beleben, Gemeinschaft und Brauchtum zu pflegen und die bürgerliche Eintracht zu fördern. Der Schützenverein veranstaltet jährlich ein Schützenfest und pflegt den Schießsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Der Schützenverein möchte die Dorfeingänge besonders pflegen,
b) der Ortsmittelpunkt ist mit einem Gedenkstein und einigen Anlagen ausgestaltet, welche durch den Schützenverein gepflegt werden,
c) der Schützenplatz wird durch den Schützenverein in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, indem regelmäßige Pflege- und Wartungsarbeiten auf dem Gelände durchgeführt werden,
d) die Pflege des Brauchtums Glaube, Sitte, Heimat wird als oberstes Gebot vom Schützenverein verfolgt,
e) das Schützenfest wird in althergebrachter Weise zur Förderung der Dorfgemeinschaft gefeiert,
f) die Schießsportabteilung des Schützenvereins verfolgt die Förderung der Interessen des Mannschaftssports

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember

§ 5 Mitgliedschaft
Männer die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss.

Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet oder wenn es mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Alle Mitglieder sind gehalten, an den Veranstaltungen und Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen und verpflichtet, den festgelegten Beitrag zu entrichten.

§ 6 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zahlen die Hälfte des festgelegten Beitrages.

§ 7 Sportschützenabteilung
Die Sportschützenabteilung ist eine nicht fest abgegrenzte Gruppe innerhalb des Schützenvereins. Jedes Mitglied des Schützenvereins kann sich an den Schießveranstaltungen beteiligen.

Die Sportschützenabteilung wählt ihren Abteilungsleiter. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Generalversammlung wird der Abteilungsleiter dann der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, und er ist dann zu bestätigen. Der Abteilungsleiter ist dann der Schießoffizier des Vereins. Die Bestätigung erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.

Die Schießsportabteilung wählt zusätzlich ihre Schießobmänner (max. 6 Personen), die nicht von der Generalversammlung bestätigt werden müssen.

Die Sportschützenabteilung führt eine eigene Kasse, die in der Verantwortung des Schießoffiziers und der Obmänner liegt. Der Vorstand des Schützenvereins kann jederzeit Einsicht in die geführten Bücher nehmen. Jährlich zur Generalversammlung gibt der Schießoffizier einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben. Die Unkostenbeiträge werden von der Abteilung festgelegt.

Die Einnahmen der Sportschützenabteilung sollen zur Förderung des Schießsports verwendet werden.

Größere Ausgaben sind mit dem Vorstand des Schützenvereins abzustimmen.

Der Kassenbericht der Sportschützenabteilung ist bei der Jahresabrechnung mitaufzuführen.

Bei jedem Schießen muss wenigstens ein Obmann anwesend sein und die Verantwortung für den Ablauf des Schießens, die Tageskasse und die Gewehre und Munition übernehmen.

§ 8 Vorstand und Offiziere
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem Oberst als Vereinsvorsitzenden
dessen Stellvertreter (Oberstleutnant)
drei weiteren Mitgliedern des Vereins = Beisitzer
dem Platzmajor
dem Schriftführer (Major)
dem Rechnungsführer (Major)
dem Bataillonskommandeur (Major)
dem Fahnenkommandeur (Hauptmann)
und dem Schießoffizier (Hauptmann)
Der König gehört dem Vorstand ehrenhalber mit vollem Stimmrecht an.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Oberst, stellvertr. Oberst, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer.

Je 3 Vorstandsmitglieder (§26 BGB) vertreten gemeinsam den Verein, von denen eine Person der Oberst bzw. dessen Stellvertreter sein muss.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können nur Ersatz der baren Auslagen verlangen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Zum erweiterten Vorstand gehören alle weiteren Offiziere:
Kompanieführer: 1. Kompanie (Hauptmann)
Kompanieführer: 2. Kompanie (Hauptmann)
Stellvertr. Schriftführer = Presseoffizier (Hauptmann)
Stellvertr. Platzmajor (Hauptmann)
3 Fahnenoffiziere der 1. Fahne (Leutnant)
3 Fahnenoffiziere der 2. Fahne (Leutnant)
3 Fahnenoffiziere der Traditionsfahne (Leutnant)
Oberstadjudant (Oberleutnant)
Königsadjudant (Leutnant)
Jährlich finden Offiziersversammlungen statt, an denen alle Offiziere und Ehrenoffiziere teilnehmen.

§ 9 Wahlen
Vorstand und Offiziere werden auf drei Jahre gewählt. Neugewählt werden in jedem Jahr aber nur ein Teil in folgender Reihenfolge:

1. Jahr:
Bataillonskommandeur
Rechnungsführer
1 Vorstandsmitglied
Stellvertr. Platzmajor
3 Offiziere der 1. Fahne
Schießoffizier (Bestätigung)

2. nach einem Jahr:
Stellvertr. Oberst
Platzmajor
Schriftführer
Kompanieführer 2. Kompanie
Fahnenkommandeur
1 Vorstandsmitglied

3. nach einem weiterem Jahr:
Oberst
Kompanieführer 1. Kompanie
2. Schriftführer
1 Vorstandsmitglied
3 Offiziere der 2. Fahne

Die Offiziere der Traditionsfahne werden vom Fahnenkommandeur vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

König und Oberst wählen ihre Adjutanten.
Zwei Kassenprüfer sind jährlich zu wählen.

§ 10 Generalversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beantragen.

Die Generalversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

1. Mit einfacher Mehrheit

1.1. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
1.2. Wahl des Vorstandes und der Offiziere
1.3. Wahl von Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
1.4. Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
1.5. Festlegung der Beiträge

2. Mit 2/3 Mehrheit

2.1. Satzungsänderungen
2.2. Ausschluss von Mitglieder

Über die Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden je nach Bedarf einberufen. Es soll aber neben der Generalversammlung wenigstens noch eine weitere Versammlung im Jahr stattfinden. Der Vorsitzende hat das Recht, Entscheidungen über Anträge aus der Versammlung zu vertagen, um sie im Vorstand zu beraten.

§ 11 Gemeinnützigkeit
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorstand